Die aktuelle Corona-Situation mit Reisewarnungen etwa für Kroatien führt zu großer Unsicherheit bei den Urlaubern. Was in diesem Fall gilt, sagen die Experten der AK Tirol.
Seit kurzem gilt u. a. auch für Kroatien sowie die Balearen (u. a. Mallorca) eine Reisewarnung. Wie bei allen Risikoländern muss bei der Einreise nach Österreich ein negativer CPR Test (der nicht älter als 72 Stunden ist) vorgelegt werden, andernfalls muss dieser Test binnen 48 Stunden im Inland nachgeholt werden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Quarantäne vorgesehen.
Generell ist in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen der Corona-Krise, zunehmenden Erkrankungsfällen und laufend erweiterten Reisebeschränkungen eine Registrierung beim Außenministerium www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/auslandsservice/reiseregistrierung zu empfehlen, damit man im Bedarfsfall leichter informiert werden kann.
Pauschalreisen vs. Einzelbuchungen
Ob man die Urlaubsreise pauschal oder individuell bucht, ist für die weitere rechtliche Beurteilung entscheidend.
Pauschalreisen sind wesentlich einfacher als Einzelbuchungen zu behandeln, denn alle inkludierten Leistungen wie Flug, Hotel usw. bilden eine Einheit. Man hat nur einen Vertragspartner für alle Leistungen, Rechtsstreitigkeiten kann man an einem Gerichtsstand in Österreich austragen. Das Recht zur kostenlosen Stornierung bei außergewöhnlichen Umständen wie der aktuellen Lage ist EU-weit einheitlich gesetzlich geregelt. Wenn die Pauschalreise in Österreich beginnt, gelten auch alle Reisebeschränkungen in und aus Österreich als Stornierungsgrund.
Hierunter fallen etwa die aktuellen Reisebeschränkungen seit 17. August für Kroatien. Eine kurzfristige kostenlose Stornierung einer Reise ist in Anbetracht der Reisewarnungen möglich.
Bei Individualbuchungen (Nur-Flug-Ticket, Nur-Hotel-Buchung) zählt in rechtlicher Hinsicht jedes einzelne Reisesegment für sich. Für Hotelbuchungen gilt das Recht des Staates, in dem sich das Hotel befindet. Für Streitigkeiten besteht ein Gerichtsstand im jeweiligen Sitz-Staat der Airline bzw. dem Reiseland, in dem sich das Hotel befindet.
Achtung: Für Nur-Hotel-Buchungen in Kroatien etwa gelten kroatisches Recht und ein ebensolcher Gerichtsstand. Dies ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Aufenthalt etwa in einem Reisebüro in Österreich gebucht wurde. Somit ist auch nach kroatischem Recht zu beurteilen, ob man den Aufenthalt wegen der ab 17. August geltenden Reisewarnung kostenlos stornieren und etwa mit dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ argumentieren kann.
Optionen bei aufrechten Verträgen
Reiseverträge können bei Gefahren und Reiseeinschränkungen kostenlos storniert werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Stornierung, zu dem diese konkreten Gefahren ersichtlich sein müssen, etwa durch Reisewarnungen oder auch andere seriöse objektive Berichte. Die Gefahrenlage ist im Zweifel vom Konsumenten zu beweisen, daher ist es wichtig, entsprechende Berichte z. B. von der Webseite des Außenministeriums www.bmeia.gv.at zu dokumentieren.
Praxisprobleme und Lösungen
In den vergangenen Monaten ergaben sich zahlreiche Probleme und Streitfälle bezüglich des Rechts zur kostenlosen Stornierung von Reisen sowie die Erstattung von Reisezahlungen. Die AK Tirol hat hier mehrfach auch medial an Unternehmen appelliert und zahlreichen Konsumenten zu ihrem Recht verholfen. Es zeichnet sich bereits eine deutliche Besserung der Lage ab, Unternehmen erfüllen zunehmend die rechtlichen Forderungen. Dennoch gibt es einige Fälle, in denen Konsumenten hingehalten oder ihre Ansprüche abgelehnt werden.
Die AK Reiserechtsexperten helfen und beraten unter Tel. 0800/225522–1818 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!